人民代表大会(德)

来源:国际商务师    发布时间:2012-07-25    国际商务师视频    评论

C. Die Zusammensetzung und Befugnisse der ständigen Ausschüsse der lokalen Volkskongresse verschiedener Ebenen

Die ständigen Ausschüsse der lokalen Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts setzen sich zusammen aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und anderen Mitgliedern und sind ihren jeweiligen Volkskongressen verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Die lokalen Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts wählen die Mitglieder der ständigen Ausschüsse der jeweiligen Ebene und haben das Recht, sie abzusetzen.

Die Mitglieder der ständigen Ausschüsse der lokalen Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts dürfen keine Ämter in den Organen der Staatsverwaltung, der Rechtsprechung oder der Staatsanwaltschaft bekleiden.

Die ständigen Ausschüsse der lokalen Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts diskutieren und entscheiden über wichtige Angelegenheiten in den verschiedenen Arbeitsbereichen ihrer jeweiligen Verwaltungsgebiete; sie überwachen die Arbeit der Volksregierungen, Volksgerichte und Volksstaatsanwaltschaften der jeweiligen Ebene; sie heben unangemessene Entscheidungen und Anordnungen der Volksregierungen der jeweiligen Ebene auf; sie annullieren unangemessene Beschlüsse der Volkskongresse der nächstniedrigen Ebene; sie entscheiden über die Ernennung und Absetzung der Funktionäre der Staatsorgane im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeit; sie setzen in der Zeit zwischen den Tagungen der Volkskongresse der jeweiligen Ebene einzelne Abgeordnete der Volkskongresse der nächstniedrigen Ebene ab und wählen für vakante Stellen einzelne Abgeordnete nach.

Die Ständigen Ausschüsse der Volkskongresse der Provinzen, autonomen Gebiete, regierungsunmittelbaren Städte und der Städte mit dem Sitz der Regierungen der Provinzen und autonomen Gebiete sowie der vom Staatsrat genehmigten größeren Städte haben das Recht, in der Zeit zwischen den Tagungen der Volkskongresse der jeweiligen Ebene gemäß den politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Besonderheiten ihrer Verwaltungsgebiete lokale Verordnungen auszuarbeiten.

5. Die Volkskongresse der Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften

Die Amtszeit der Volkskongresse der Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften beträgt drei Jahre. Sie wählen die Präsidien, die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden. Die Tagungen der Volkskongresse werden von den Präsidien einberufen.

Die Volkskongresse der Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften üben hauptsächlich folgende Funktionen und Gewalten aus:A. Überprüfung und Entscheidung der wichtigen AngelegenheitenDie Volkskongresse der Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften bestimmen nach der Staatsplanung die Pläne für die wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung und für die Entwicklung der öffentlichen Einrichtungen ihrer jeweiligen Verwaltungsgebiete; sie überprüfen und bestätigen die Pläne für die Haushalte sowie die Berichte über ihre Durchführung und entscheiden über die Pläne über die Durchführung der zivilen Arbeit ihrer Verwaltungsgebiete.

B. Wahl, Ernennung und Absetzung

Die Volkskongresse der Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften wählen die Gemeindevorsteher und stellvertretenden Gemeindevorsteher und die Vorsteher und stellvertretenden Vorsteher der Ortschaften und haben die Befugnis, sie abzusetzen.

Die Kandidaten für die Gemeindevorsteher und stellvertretenden Gemeindevorsteher sowie für die Vorsteher und stellvertretenden Vorsteher der Ortschaften werden von den Präsidien der Volkskongresse der Gemeinden und Ortschaften oder von mehr als 10 Abgeordneten gemeinsam nominiert.

Auf den Tagungen der Volkskongresse der Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und der Ortschaften können die Präsidien oder über ein Fünftel der Abgeordneten gemeinsam eine Vorlage zur Absetzung der oben genannten Funktionäre vorbringen, die von den Präsidien den Tagungen zur Überprüfung vorgelegt wird.

Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel ohne Namensnennung des Wählers.C. Überwachung

Die Volkskongresse der Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften prüfen die Rechenschaftsberichte der Regierungen der Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften. Sie haben die Befugnis, unangemessene Entscheidungen und Anordnungen der Regierungen der jeweiligen Ebene zu annullieren und die Mitglieder der Regierungen der Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften abzuberufen oder ihres Amtes zu entheben.

6. Die Abgeordneten der Volkskongresse

A. Die Wahl der Abgeordneten

Die Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses werden von den Volkskongressen der Provinzen, autonomen Gebiete, regierungsunmittelbaren Städte und von den Armee-Einheiten gewählt. Die Abgeordneten der Volkskongresse der Provinzen, regierungsunmittelbaren Städte und der in Bezirke unterteilten Städte werden durch die Volkskongresse der nächstniedrigen Ebene gewählt; die Abgeordneten der Volkskongresse der Kreise, der Städte ohne Bezirke, der Stadtbezirke, Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften werden von den Wählern direkt gewählt.B. Die Funktionen und Befugnisse der Abgeordneten:

(1) Auf den Tagungen der Volkskongresse

--Vorlagen unterbreiten;

--Vorschläge und Meinungen vorbringen, Kritik üben;

--wählen und über Ernennungen abstimmen;

--Pläne und wichtige Beschlüsse prüfen;

--Vorlagen über personelle Absetzungen unterbreiten;

--Anfragen einbringen und Anfragen an Staatsorgane richten;

--Vorschläge und Vorlagen untersuchen;

--abstimmen.

--Für ihre Redebeiträge und Voten können Abgeordnete der Volkskongresse gesetzlich nicht zur Rechenschaft gezogen werden.

(2) Außerhalb der Tagungen der Volkskongresse

-- Verbindungen mit den Einheiten halten, die sie gewählt haben;

--Inspektionsrecht wahrnehmen;

--Einberufungen außerordentlicher Sitzungen vorschlagen;

-- anderen Tagungen beiwohnen;

--an einer Kommission zur Untersuchung spezieller Fragen teilnehmen;

--als nicht stimmberechtigte Delegierte an den Tagungen der Volkskongresse der Einheiten, die sie gewählt haben, und deren Ständigen Ausschüssen teilnehmen.

--Abgeordnete der Volkskongresse haben das Recht auf besonderen Schutz der Person und genießen bestimmte Privilegien.

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