人民代表大会(德)

来源:国际商务师    发布时间:2012-07-25    国际商务师视频    评论

C. Die Organe des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses.

Der Vorsitzende des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses leitet die Arbeit des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses und beruft seine Tagungen ein.

Die stellvertretenden Vorsitzenden und der Generalsekretär unterstützen den Vorsitzenden bei seiner Arbeit.

Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Generalsekretär sind die Teilnehmer der Vorsitzendenkonferenz, die die wichtigen laufenden Arbeiten des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses verrichtet.

Der Ständige Ausschuß des Nationalen Volkskongresses bildet ein Komitee, dessen Aufgabe darin besteht, die Qualifikation der nachgewählten Abgeordneten des laufenden Nationalen Volkskongresses und der neugewählten Abgeordneten des nächsten Nationalen Volkskongresses zu prüfen.

Das Komitee setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und Mitgliedern, die von der Vorsitzendenkonferenz des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses unter den Mitgliedern des Ständigen Ausschusses nominiert und von der Plenartagung des Ständigen Ausschusses angenommen werden.Der Nationale Volkskongreß richtet Sonderkommissionen einUnter Leitung des Nationalen Volkskongresses und seines Ständigen Ausschusses prüfen, diskutieren und verfassen die Sonderkommissionen die entsprechenden Gesetzesvorlagen und Resolutionsentwürfe.

In der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses unterstehen die Sonderkommissionen dem Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses.

Der IX. Nationale Volkskongreß hat 9 Sonderkommissionen gebildet-die Nationalitäten-Kommission, die Gesetzeskommission, die Finanz- und Wirtschaftskommission, die Kommission für Erziehung, Wissenschaft, Kultur und Gesundheitswesen, die Kommission für Auswärtige Angelegenheiten, die Kommission für Auslandschinesen, die Kommission für Innere Angelegenheiten und Justiz, die Kommission für den Umwelt- und Ressourcenschutz sowie die Kommission für die Landwirtschaft und die ländlichen Gebiete.

Die Leiter der Sonderkommissionen sind im allgemeinen stellvertretende Vorsitzende oder Mitglieder des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses.

Der Nationale Volkskongreß und sein Ständiger Ausschuß können, wenn sie es für nötig erachten, Kommissionen zur Untersuchung spezieller Fragen bilden und aufgrund der Berichte dieser Kommissionen entsprechende Beschlüsse fassen.

4. Die lokalen Volkskongresse und deren ständige Ausschüsse

Volkskongresse sind in den Provinzen, regierungsunmittelbaren Städten, Kreisen, Städten, Stadtbezirken, Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften eingerichtet. Die lokalen Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts richten ihre ständigen Ausschüsse ein.

A. Die Organisation und Amtszeit der lokalen Volkskongresse aller Ebenen

Die Amtszeit der Volkskongresse der Provinzen, regierungsunmittelbaren Städte und der in Bezirke unterteilten Städte beträgt fünf Jahre. Die Amtszeit der Volkskongresse der Kreise, der Städte ohne Bezirke, der Stadtbezirke, Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften beträgt drei Jahre.

B .Die Funktionen und Befugnisse der lokalen Volkskongresse aller Ebenen.

Die lokalen Volkskongresse aller Ebenen gewährleisten in ihren jeweiligen Verwaltungsgebieten die Einhaltung und Durchführung der Verfassung, der Gesetze und administrativen Verordnungen und Vorschriften; im Rahmen ihrer vom Gesetz festgelegten Befugnisse verabschieden und verkünden sie Beschlüsse und überprüfen und bestimmen die Pläne für die lokale wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung und für die Entwicklung der öffentlichen Dienstleistungen.

Die lokalen Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts überprüfen und bestätigen die Pläne für die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung und die Haushalte ihrer jeweiligen Verwaltungsgebiete sowie die Berichte über ihre Durchführung und haben die Befugnis, unangemessene Entscheidungen der ständigen Ausschüsse der Volkskongresse der jeweiligen Ebene zu ändern oder zu annullieren.

Die Volkskongresse der Provinzen, autonomen Gebiete, regierungsunmittelbaren Städte und Städte mit dem Sitz der Provinzregierung oder der Regierung der autonomen Gebiete sowie der vom Staatsrat genehmigten größeren Städte haben die Befugnis, entsprechend den politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnissen ihrer jeweiligen Verwaltungsgebiete lokale Verordnungen und Vorschriften auszuarbeiten.

Die lokalen Volkskongresse verschiedener Ebenen wählen auf ihrer jeweiligen Ebene die Provinzgouverneure und stellvertretenden Provinzgouverneure, die Bürgermeister und stellvertretenden Bürgermeister, die Kreisvorsteher und stellvertretenden Kreisvorsteher, die Bezirksvorsteher und stellvertretenden Bezirksvorsteher, die Gemeindevorsteher und stellvertretenden Gemeindevorsteher, die Vorsteher und stellvertretenden Vorsteher der Ortschaften und haben die Befugnis, sie abzusetzen.

Die lokalen Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts wählen die Präsidenten der Volksgerichte und die Generalstaatsanwälte der Volksstaatsanwaltschaften der jeweiligen Ebene und haben die Befugnis, sie abzusetzen.

Die Wahl oder Absetzung der Generalstaatsanwälte der Volksstaatsanwaltschaften ist dem Generalstaatsanwalt der Volksstaatsanwaltschaft der nächsthöheren Ebene zur Weiterleitung an den ständigen Ausschuß des Volkskongresses dieser Ebene zur Billigung durch diesen mitzuteilen.

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