人民代表大会(德)

来源:国际商务师    发布时间:2012-07-25    国际商务师视频    评论

3. Der Ständige Ausschuß des Nationalen Volkskongresses

In der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses wird die Staatsmacht von seinem ständigen Organ-dem Ständigen Ausschuß-ausgeübt, der dem Nationalen Volkskongreß verantwortlich und rechenschaftspflichtig ist.

A. Die Zusammensetzung und die Amtszeit des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses

Der Ständige Ausschuß des Nationalen Volkskongresses setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Generalsekretär und anderen Mitgliedern.

Nationale Minderheiten sind berechtigt, im Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses angemessen vertreten zu sein.Der Nationale Volkskongreß wählt die Mitglieder seines Ständigen Ausschusses und hat die Gewalt, sie ihres Amtes zu entheben.

Die Mitglieder des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses dürfen kein Amt in Organen der Staatsverwaltung, der Rechtsprechung oder der Staatsanwaltschaft bekleiden.

Der Ständige Ausschuß des Nationalen Volkskongresses hat die gleiche Amtszeit wie der Nationale Volkskongreß und übt seine Funktionen und Gewalten solange aus, bis der nachfolgende Nationale Volkskongreß einen neuen Ständigen Ausschuß gewählt hat.

Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses dürfen ihr Amt nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten ausüben.

B. Die Funktionen und Gewalten des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses

Der Ständige Ausschuß des Nationalen Volkskongresses übt folgende Funktionen und Gewalten aus:

(1) Auslegung der Verfassung und Überwachung ihrer Durchführung;

(2) Ausarbeitung und Abänderung der Gesetze mit Ausnahme derer, die vom Nationalen Volkskongreß ausgearbeitet werden sollen;

(3) teilweise Ergänzung und Abänderung der vom Nationalen Volkskongreß ausgearbeiteten Gesetze in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses unter der Voraussetzung, daß sie den Grundprinzipien der betreffenden Gesetze nicht zuwiderlaufen;

(4) Auslegung der Gesetze;

(5) Prüfung und Bestätigung der während der Durchführung notwendigen, teilweisen Änderung der Pläne für die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung und des Staatshaushalts in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses;

(6) Überwachung der Arbeit des Staatsrats, der Zentralen Militärkommission, des Obersten Volksgerichts und der Obersten Volksstaatsanwaltschaft;

(7) Aufhebung von administrativen Verordnungen und Vorschriften, Entscheidungen und Anordnungen des Staatsrats, die im Widerspruch zur Verfassung und zu den Gesetzen stehen;

(8) Aufhebung von lokalen Verordnungen, Vorschriften und Beschlüssen der Organe der Staatsmacht der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte, die im Widerspruch zur Verfassung, zu den Gesetzen und zu administrativen Verordnungen und Vorschriften stehen;

(9) Entscheidung über die Ernennung der Minister, der Vorsitzenden der Kommissionen, des Präsidenten der Oberrechnungskammer, des Generalsekretärs des Staatsrats auf Vorschlag des Ministerpräsidenten des Staatsrats in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses;

(10) Entscheidung über die Ernennung der anderen Mitglieder der Zentralen Militärkommission auf Vorschlag des Vorsitzenden der Kommission in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses;

(11) Ernennung und Abberufung der stellvertretenden Präsidenten, Richter und Mitglieder des Richterkomitees des Obersten Volksgerichts und des Präsidenten des Militärgerichts auf Gesuch des Präsidenten des Obersten Volksgerichts;

(12) Ernennung und Abberufung der stellvertretenden Generalstaatsanwälte, der Staatsanwälte und Mitglieder des Staatsanwaltschaftskomitees der Obersten Volksstaatsanwaltschaft sowie des Generalstaatsanwalts der Militärstaatsanwaltschaft auf Gesuch des Generalstaatsanwalts der Obersten Volksstaatsanwaltschaft sowie Bestätigung der Ernennung und Abberufung der Generalstaatsanwälte der Volksstaatsanwaltschaften der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte;

(13) Entscheidung über die Ernennung und Abberufung von bevollmächtigten Vertretern im Ausland;

(14) Entscheidung über die Ratifizierung und Aufhebung der mit anderen Ländern abgeschlossenen Verträge und wichtigen Abkommen;

(15) Festsetzung der Ordnung von Dienstgraden und Rangstufen für militärisches bzw. diplomatisches Personal und anderen besonderen Titeln und Rängen;

(16) Stiftung von staatlichen Orden, Medaillen und Ehrentiteln und Entscheidung über deren Verleihung;

(17) Entscheidung über die Erteilung von Sonderamnestien;

(18) in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses die Entscheidung über die Erklärung des Kriegszustandes im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Land oder im Falle der Pflicht zur Erfüllung eines internationalen Vertrags über die gemeinsame Verteidigung gegen eine Aggression;

(19) Entscheidung über eine allgemeine oder teilweise Mobilmachung;

(20) Entscheidung über die Verhängung des Ausnahmezustands im ganzen Land oder in einzelnen Provinzen, autonomen Gebieten und regierungsunmittelbaren Städten;

(21) alle anderen ihm vom Nationalen Volkskongreß übertragenen Funktionen und Gewalten.

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