中国选举制度(德)

来源:国际商务师    发布时间:2012-07-25    国际商务师视频    评论

4. Direkte Wahlen

Die Wähler wählen ihre Abgeordneten direkt, indem sie ihre Stimmen abgeben. Die Wahl der Abgeordneten zu den Volkskongressen der Kreise, Stadtbezirke, Gemeinden und Ortschaften erfolgt in dieser Form.

A. Die Einteilung der Wahlbezirke

(1) Wahlbezirke und Wählergruppen

Der Wahlbezirk ist eine für direkte Wahlen gebildete Grundeinheit, in der die Wähler ihre Abgeordneten direkt wählen. Er ist zugleich ein Bindeglied zwischen den Abgeordneten und den Wählern.

Ein Wahlbezirk wird oft in mehrere Wählergruppen unterteilt.

(2) Umfang und Typen der Wahlbezirke

--Umfang: Die Wahlbezirke teilt man nach dem Prinzip ein, daß in jedem Wahlbezirk ein bis drei Abgeordnete gewählt werden sollen In den verschiedenen städtischen Wahlbezirken soll jeder Abgeordnete ungefähr die gleiche Zahl von Bürgern vertreten. Dies gilt auch für die verschiedenen ländlichen Wahlbezirke.

--Typen: Die städtischen Wahlbezirke werden nach Wohnblöcken, Produktionseinheiten, Institutionen und anderen Arbeitseinheiten eingeteilt. Die städtischen Wähler, die in Betrieben, Ämtern und Institutionen arbeiten, nehmen in der Regel in dem Wahlbezirk, dem ihre Arbeitseinheiten angehören, an der Wahl teil.

Auf dem Lande bilden im allgemeinen einige Dörfer einen Wahlbezirk für die Wahl der Abgeordneten zum Volkskongreß auf der Kreisebene. Ein Wahlbezirk kann aber auch aus einem einzigen Dorf mit besonders hoher Einwohnerzahl oder einer einzigen Gemeinde mit geringer Bevölkerungszahl bestehen.

Für die Wahl der Abgeordneten zu den Volkskongressen der Gemeinden und Ortschaften bilden in den ländlichen Gebieten einige Einwohnergruppen einen Wahlbezirk. Ein Wahlbezirk kann auch aus einer einzigen Einwohnergruppe mit hoher Bevölkerungszahl oder einem einzigen Dorf mit geringer Bevölkerung bestehen.

B. Das Wahlverfahren

(1) Nominierung der Kandidaten:

Kandidaten der Abgeordneten der Volkskongresse auf der Kreis- und der Gemeindeebene werden nach den Wahlbezirken nominiert.

Sie werden von den verschiedenen politischen Parteien und Massenorganisationen allein oder gemeinsam oder von über zehn Wählern gemeinsam nominiert. Die Zahl der von den Wählern gemeinsam nominierten Kandidaten darf jedoch die Zahl der in dem Wahlbezirk zu wählenden Abgeordneten nicht überschreiten.

(2) Abstimmung

Unter Leitung des Wahlausschusses geben die Wähler ihre Stimmen ab.

In jedem Wahlbezirk gibt es Wahllokale und mobile Wahlurnen, oder es findet eine Wahlversammlung statt.

Die Wähler erhalten Stimmzettel, indem sie ihren Personalausweis oder Wahlberechtigungsschein vorzeigen.

Vor der Abstimmung sollen die für die Wahl zuständigen Mitarbeiter die anwesenden Wähler zählen und die Zahl bekanntgeben, die Wahlurne vor aller Augen kontrollieren und die Wähler organisieren, diejenigen zu wählen, die die Abstimmung beaufsichtigen und die Stimmzettel zählen,

Die Wahl ist gültig, wenn die Hälfte der Wähler im Wahlbezirk an der Abstimmung teilgenommen hat. Falls weniger als die Hälfte der Wähler ihre Stimmen abgibt, wird eine erneute Wahl durchgeführt.

(3) Zählen der Stimmen

Nach der Abstimmung kontrollieren der Leiter des Wahlgangs sowie diejenigen, die die Abstimmung beaufsichtigen und die Stimmzettel zählen, die Zahl der an der Abstimmung teilgenommenen Wähler und die Zahl der abgegebenen Stimmzettel und vergleichen sie miteinander. Sie machen eine entsprechende Notiz, die dann von den Aufsehern unterzeichnet wird.

Falls die Zahl der abgegebenen Stimmzettel mit der Zahl der an der Abstimmung teilgenommenen Wähler übereinstimmt oder unter ihr liegt, ist die Abstimmung gültig; falls die erstere die letztere Zahl übertrifft, ist die Abstimmung ungültig.

Man soll die Ungültigkeit einer Wahl umgehend verkünden und eine erneute Abstimmung durchführen.

Nach der Feststellung der Gültigkeit einer Abstimmung wird das Wahlergebnis bestätigt.

Falls die Zahl der Gewählten auf einem Stimmzettel die Zahl der zu wählenden Abgeordneten überschreitet, ist der Stimmzettel ungültig; falls die erstere mit der letzteren Zahl übereinstimmt oder unter ihr liegt, ist der Stimmzettel gültig.

(4) Wahl der Abgeordneten

Ein Kandidat, der über die Hälfte der Stimmen der an der Abstimmung teilnehmenden Wähler erhält, gilt als gewählt.

Wenn die Zahl der Kandidaten, die mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten haben, die Zahl der zu wählenden Abgeordneten übertrifft, sind diejenigen unter ihnen, auf die die meisten Stimmen entfallen, gewählt.

Falls Kandidaten die gleiche Zahl von Stimmen erhalten, ist eine zweite Wahl zwischen ihnen durchzuführen. Jene, die dabei die meisten Stimmen erhalten, gelten als gewählt.

Wenn die Zahl der mit mehr als der Hälfte der Stimmen gewählten Kandidaten unter der Zahl der zu wählenden Abgeordneten liegt, muß eine weitere Wahl für die fehlende Zahl der Abgeordneten duchgeführt werden.

Bei der zweiten Wahl soll die Wahlliste der Kandidaten nach der Reihenfolge der Stimmenzahl bei der ersten Wahl und dem gesetzlich festgelegten Unterschied zwischen der Kandidatenzahl und der Zahl der zu Wählenden erstellt werden.

Bei der zweiten Wahl gelten diejenigen mit der höheren Stimmenzahl als gewählt, vorausgesetzt, daß sie nicht weniger als ein Drittel der abgegebenen Stimmen erhalten haben.

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