中国选举制度(德)

来源:国际商务师    发布时间:2012-07-25    国际商务师视频    评论

  Das Wahlsystem

Die Wahl bedeutet, daß die Bürger auf bestimmte Art und Weise die Beamten des Staates wählen.

Das Wahlgesetz umfaßt die Bestimmungen, welche die Beziehungen zwischen den Bürgern und der Staatsmacht regeln und dieser durch die Wahl der Bürger die Legalität verleihen.

Mit dem Wahlgesetz der VR China sind die Wahl und Auswahl der Abgeordneten der Volkskongresse verschiedener Ebenen, d. h., die Wahl in den gewöhnlichen Regionen, die Wahl der Abgeordneten in den Armee-Einheiten sowie die Wahl der Abgeordneten zum Nationalen Volkskongreß in den Sonderverwaltungszonen und der Provinz Taiwan geregelt.

Mit der Wahl in den gewöhnlichen Regionen sind die Wahl der Abgeordneten in den gewöhnlichen Verwaltungseinheiten und den Regionen mit nationaler Autonomie gemeint.

1. Das aktive und das passive Wahlrecht

A. Das aktive und das passive Wahlrecht

(1) Besitz des aktiven und des passiven Wahlrechts

--Das aktive und das passive Wahlrecht bei der direkten Wahl

Alle Bürger der Volksrepublik China, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen unabhängig von Nationalität, Rasse, Geschlecht, Beruf, sozialer Herkunft, Religion, Bildungsstand, Vermögenslage und der Dauer ihrer Ansässigkeit das aktive und das passive Wahlrecht.

Das aktive und das passive Wahlrecht besitzen auch diejenigen, die zu einer befristeten Freiheitsstrafe und kurzfristigem Freiheitsentzug verurteilt sind oder unter öffentlicher Aufsicht stehen, denen aber die politischen Rechte nicht entzogen sind, ferner diejenigen, die in Gewahrsam sind, gegen die Ermittlungen eingeleitet sind, Anklage erhoben ist oder die vor Gericht stehen, deren Wahlrecht zu entziehen aber die Staatsanwaltschaften und Gerichte noch nicht beschlossen haben, sowie diejenigen, die gegen eine Bürgschaft auf freien Fuß gesetzt sind, deren ständiger Aufenthalt kontrolliert wird, die zwecks Erziehung körperliche Arbeit leisten müssen oder die in Untersuchungshaft sind, denen aber das aktive und das passive Wahlrecht nicht aberkannt sind.

--Das aktive und das passive Wahlrecht bei indirekten Wahlen

Bei den Wahlen in gewöhnlichen Regionen besitzen die Abgeordneten der lokalen Volkskongresse aller Ebenen das aktive Wahlrecht, doch das passive Wahlrecht besitzen nicht nur sie.

Bei der Wahl der Abgeordneten der Volkskongresse in den Armee-Einheiten von der Kreisebene aufwärts besitzen die Vertreter der Armeekongresse der jeweiligen Ebene das aktive Wahlrecht, doch das passive Wahlrecht besitzen nicht nur sie.

Bei der Wahl der Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses in den Sonderverwaltungszonen besitzen die Mitglieder der Wahlkonferenz das aktive Wahlrecht, doch das passive Wahlrecht besitzen nicht nur sie.

Die Abgeordneten der Provinz Taiwan zum Nationalen Volkskongreß werden durch Konsultationen ausgewählt, die die Ständigen Ausschüsse der verschiedenen Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte organisieren. Die durch Konsultationen ausgewählten Kandidaten besitzen das aktive Wahlrecht, doch das passive Wahlrecht besitzen nicht nur sie.

(2) Einstellung des aktiven und des passiven Wahlrechts

Bei denjenigen, die aufgrund der Gefährdung der Staatssicherheit und anderer schwerer Straftaten in Untersuchungshaft sind, gegen die Ermittlungen eingeleitet sind, Anklage erhoben ist oder die vor Gericht stehen, wird nach dem Beschluß der Staatsanwaltschaften oder der Gerichte für die Dauer der Untersuchungshaft das aktive und das passive Wahlrecht bei der direkten Wahl eingestellt.

(3) Entzug des aktiven und des passiven Wahlrechts

Diejenigen, denen nach den gesetzlichen Bestimmungen die politischen Rechte aberkannt sind, besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht.

B. Die Bestätigung der Wahlberechtigung bei der direkten Wahl

(1) Eintragung der Wähler

Sie ist die gesetzliche Anerkennung jedes Wählers.

Die Bürger werden Wähler, sobald sie nach den gesetzlichen Bestimmungen registriert, einer Prüfung der Wahlberechtigung unterzogen und auf die Wählerliste gesetzt worden sind, die bekannt gegeben wird.

Die Eintragung der Wähler wird von einem Wahlausschuß geleitet und erfolgt in jedem Wahlbezirk.

Eingetragen werden vor jeder Wahl jene Bürger, die nach der letzten Wählereintragung das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. deren politische Rechte nach einer Strafverbüßung wiederhergestellt sind.

Jene Wähler, die nach der Eintragung in die Wählerliste aus dem Wahlbezirk verzogen sind, sollen in die Wählerliste des Wahlbezirks, in dem sich ihr neuer Wohnbesitz befindet, eingetragen werden.

Die Namen Verstorbener und derjenigen, denen nach dem Gesetz die politischen Rechte aberkannt sind, sind aus der Wählerliste zu streichen.

Die durch die Eintragung bestätigte Wahlberechtigung ist langfristig gültig

(2) Die Bekanntmachung der Wählerliste

20 Tage vor dem Wahltag hat der Wahlauschuß die Wählerliste bekannt zu machen.

(3) Entscheidung über die Wahlberechtigung bei Meinungsverschiedenheiten

Im Fall einer Meinungsverschiedenheit zu der veröffentlichten Wählerliste kann man sich mit einer Anrufung an den Wahlausschuß wenden. Der Ausschuß muß innerhalb von drei Tagen darüber entscheiden. Wenn man mit der Entscheidung des Ausschusses nicht einverstanden ist, kann man bis zu fünf Tage vor dem Wahltag Anklage erheben. Das Gericht hat vor dem Wahltag sein Urteil zu fällen. Das Urteil ist der endgültige Entscheid.

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