中国特别行政区(德)

来源:国际商务师    发布时间:2012-07-25    国际商务师视频    评论

  Das System der Sonderverwaltungszonen

Wenn nötig, richtet der Staat Sonderverwaltungszonen ein.Das System, das in den Sonderverwaltungszonen herrscht, wird nach den konkreten Verhältnissen vom Nationalen Volkskongreß gesetzlich festgelegt. 1. Die administrative und rechtliche Stellung der Sonderverwaltungszonen

A. Die Sonderverwaltungszonen als regionale Verwaltungsgebiete der Volksrepublik China

Das Grundgesetz der Sonderverwaltungszonen wird vom Nationalen Volkskongreß ausgearbeitet.

Die legislativen Organe der Sonderverwaltungszonen haben das Recht, nach den Bestimmungen des Grundgesetzes und nach dem üblichen Verfahren Gesetze auszuarbeiten, die dem Nationalen Volkskongreß zur Registrierung unterbreitet werden.

Der Verwaltungsdirektor einer Sonderverwaltungszone wird durch Wahlen oder durch lokale Konsultation bestimmt und von der Zentralregierung ernannt.

Die Sonderverwaltungszonen dürfen kein Hoheitsrecht des Staates ausüben. Für ihre auswärtigen Angelegenheiten und ihre Verteidigung ist die Zentralregierung zuständig.

Wenn der Nationale Volkskongreß den Kriegszustand oder die Verhängung des Standrechts in Hong Kong oder Macao erklärt, kann die Zentralregierung durch einen Erlaß die aufs ganze Land bezogenen Gesetze in den Sonderverwaltungszonen durchführen.

Wenn der Nationale Volkskongreß feststellt, daß ein von den legislativen Organen der Sonderverwaltungszonen ausgearbeitetes Gesetz den betreffenden Bestimmungen des Grundgesetzes nicht entspricht, kann er dieses Gesetz ohne Abänderung zurückweisen. Damit wird das zurückgewiesene Gesetz außer Kraft gesetzt.

Die Sonderverwaltungszonen arbeiten Gesetze aus, um jede Art von Aktivitäten im Sinne von Landesverrat, Spaltung des Staates, Anstiftung zu einer Rebellion, Sturz der Zentralregierung und Auskundschaften von Staatsgeheimnissen zu unterbinden sowie ausländischen politischen Organisationen und Vereinigungen jede politische Tätigkeit in den Sonderverwaltungszonen und politischen Organisationen und Körperschaften in den Sonderverwaltungszonen die Herstellung von Kontakten zu ihnen zu verbieten.

B. Weitgehende Autonomie

Das politische, wirtschaftliche und kulturelle System in den Sonderverwaltungszonen ist anders als auf dem chinesischen Festland.Die vom Nationalen Volkskongreß und dessen Ständigem Ausschuß ausgearbeiteten Gesetze gelten nicht für die Sonderverwaltungszonen, abgesehen von jenen, welche die Landesverteidigung, die auswärtigen Angelegenheiten, die Einheit des Landes und die territoriale Integrität betreffen, sowie von sonstigen nicht im Rahmen der Autonomie der Sonderverwaltungszonen stehenden Gesetzen.

Die Zentralregierung und die ihr unterstehenden Organe, die Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte mischen sich nicht in die Angelegenheiten der Sonderverwaltungszonen ein, die im Rahmen ihrer Autonomie sind.

Die legislativen Organe und die Regierungen der Sonderverwaltungszonen setzen sich aus Ortsansässigen zusammen.

Die legislativen Organe der Sonderverwaltungszonen haben das Recht, Gesetze auszuarbeiten, abzuändern bzw. außer Kraft zu setzen, vorausgesetzt, daß dies ihrem Grundgesetz nicht widerspricht.Die Sonderverwaltungszonen besitzen die judikative Gewalt und die endgültige Urteilsgewalt.

Die Finanzeinnahmen der Sonderverwaltungszonen werden nicht an die Zentralregierung abgeführt, die ihrerseits auch keine Steuern in den Sonderverwaltungszonen erhebt.

Die Sonderverwaltungszonen dürfen in ihrem eigenen Namen wirtschaftliche und kulturelle Verbindungen mit verschiedenen Ländern, Regionen und internationalen Organisationen beibehalten und entwickeln, bilaterale und multilaterale Abkommen bezüglich Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und Technik unterzeichnen, inoffiziellen internationalen Organisationen beitreten und Visa für Ein- und Ausreisen in und aus den Zonen ausstellen.

2. Das politische System der Sonderverwaltungszonen

A. Der Verwaltungsdirektor

(1) Die Stellung des Verwaltungsdirektors und seine Mandatsberechtigung

Der Verwaltungsdirektor einer Sonderverwaltungszone ist der Leiter der Sonderverwaltungszone und vertritt sie. Er ist der Zentralregierung und der Sonderverwaltungszone verantwortlich.

Jeder ständige Einwohner einer Sonderverwaltungszone, der das 40. Lebensjahr vollendet hat, 20 Jahre ohne Unterbrechung in der Sonderverwaltungszone gewohnt hat und im Ausland keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt, kann Verwaltungsdirektor werden.Der Verwaltungsdirektor wird durch Wahlen oder durch lokale Konsultation bestimmt und von der Zentralregierung ernannt. Seine Amtszeit beträgt fünf Jahre, sie kann einmal verlängert werden.

Der Verwaltungsdirektor muß aus dem Amt scheiden, wenn er

--aufgrund einer schweren Krankheit oder aus anderen Gründen seine Funktionen nicht ausüben kann;

--sich zweimal weigert, eine vom Gesetzgebungsrat verabschiedete Gesetzesvorlage zu unterzeichnen, den Gesetzgebungsrat auflöst und der neugewählte Gesetzgebungsrat mit einer Zweidrittel-Mehrheit die umstrittene Vorlage annimmt, er sie aber trotzdem zu unterzeichnen sich weigert;

--den Gesetzgebungsrat auflöst, da dieser sich weigert, den Haushaltsplan oder wichtige Gesetzesvorlagen anzunehmen, und der neugewählte Gesetzgebungsrat sich ebenfalls weigert, den umstrittenen Haushaltsplan oder die ursprünglichen Gesetzesvorlagen anzunehmen.

Falls der Verwaltungsdirektor seine Funktionen für eine kurze Zeit nicht ausüben kann, fungieren die Leiter der Hauptabteilungen der Regierung vorübergehend und abwechselnd als amtierende Verwaltungsdirektoren.

(2) Befugnisse des Verwaltungsdirektors: Er

-- leitet die Regierung der Sonderverwaltungszone;

--ist für die Durchführung des Grundgesetzes und anderer Gesetze verantwortlich;

--unterzeichnet die vom Gesetzgebungsrat verabschiedeten Gesetzesvorlagen und erläßt die Gesetze;

--unterzeichnet den vom Gesetzgebungsrat angenommenen Haushaltsplan und unterbreitet der Zentralregierung den Haushaltsplan und die Bilanz zur Registrierung;

--entscheidet über die Politik der Regierung und erläßt die administrativen Anordnungen;

--nominiert die Leiter und stellvertretenden Leiter der Hauptabteilungen und Abteilungen der Regierung und die anderen wichtigen Beamte und benennt sie der Zentralregierung zur Ernennung;

--ernennt die Richter und Beamten der Gerichtshöfe aller Ebenen nach dem gesetzlichen Verfahren bzw. entläßt sie;

--führt die Anordnungen durch, die die Zentralregierung bezüglich der im Grundgesetz festgelegten Angelegenheiten erlassen hat;--regelt in Vertretung der Zentralregierung auswärtige und andere Angelegenheiten, zu denen er ermächtigt ist;

--billigt die dem Gesetzgebungsrat eingebrachten Anträge über die Einnahmen und Ausgaben;

--entscheidet aus Sicherheitserwägungen und Gründen der öffentlichen Interessen, ob Regierungsbeamte und andere öffentlich Bedienstete vor dem Gesetzgebungsrat aussagen und Beweise liefern müssen;

--erläßt oder mildert Strafen;

--regelt die Angelegenheiten bezüglich Petitionen und Klagen.

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